Berufschutz = Haftpflicht, Regress & Recht
Im Regen steht, wer keinen [Versicherungs-]Schirm hat
Als Bediensteter eines öffentlichen Arbeitgebers (Land/Stadt/Gemeinde) ist man in einem „besonderen“ Dienstverhältnis:
- Nur Beamte werden als "öffentlich Bedienstete" angesehen
- Nur Beamte genießen den besonderen Schutz lt. Artikel 23 Bundesverfassungsgesetz
- Vertragsbedienstete (mehr als 2/3 aller Bediensteten) sind nicht "öffentlich Bedienstete"
- Für Vertragsbedienstete gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Gut, aber wozu einen "besonderen" Versicherungsschutz?
- Für Schäden, die man als Bediensteter gegenüber dem Arbeitgeber (und auch Dritten gegenüber) verursacht, kann man persönlich haftbar gemacht werden
- Die meisten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst halten sich bei ihren Bediensteten schadlos und fordern Schadenersatz in Form eines "Regresses"
- Vertragsbedienstete können von einem Geschädigten persönlich zum Schadenersatz aufgefordert werden (kein Schutz durch den Arbeitgeber) - man haftet für Schäden ohne Limit mit seinem persönlichen Hab & Gut
- Bei strafrechtlichen Vergehen (zB Unfall mit Personenschaden) wird die Staatsanwaltschaft immer tätig - und hier muss sich jeder selbst verantworten (egal ob Beamter oder Vertragsbediensteter)
Welche Bedienstete sind besonders "gefährdet"?
- Straßenmeister: Sie sind besonders gefährdet, da sie immer für Vergehen ihrer Mitarbeiter "mithaften"
- Arbeiter in Straßenmeistereien & Bauhöfen: Ob als Kraftfahrer (Winterdienst), Mechaniker oder Erhaltungsfachkraft - wer beim Regeln des Verkehrs Fehler macht oder einen Stein beim Mähen wegschleudert, ein Schaden ist rasch verursacht
- Verwaltungsbedienstete: Fahrten mit dem Dienstwagen, beschädigte Geräte des Arbeitgebers, Fehler in Gutachten - auch hier ist die Möglichkeit einer Schadensverursachung schier unbegrenzt
Kein Versicherer bietet den idealen Schutz für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Daher haben wir für Sie ein völlig neues Produkt entwickelt - und das zu einem Preis, der unschlagbar ist!